Das Kind ist geboren – Mutterschaftsurlaub

50 Jahre Wartezeit!

Seit 1945 verpfichtet die Bundesverfassung den Bund, eine Mutterschaftsversicherung einzuführen. Nach jahrzehntelangen Anstrengungen der Gewerkschaften, Frauenorganisationen und gewisser politischer Parteien und nach mehreren Abstimmungsniederlagen hat das Schweizer Stimmvolk das BG über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 3. Oktober 2003 angenommen, welches am 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt wurde. Mit der Einführung dieser gesetzlichen Mutterschaftsversicherung wurde eine grosse Lücke im Sozialsystem der Schweiz geschlossen.

Kantonale Regelungen

Der Mutterschatsurlaub ist seitdem auf Bundesebene geregelt. Weitergehende kantonale Regelungen wie diejenigen im Kanton Genf bleiben von der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung unangetastet. Das entsprechende Gesetz im Kanton Genf ist grosszügiger und schreibt einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen zu 80 Prozent des Lohnes vor. Sie ergänzt während der ersten 98 Tage die Mutterschaftsentschädigung des Bundes und übernimmt während den darauf folgenden zwei Wochen (99. bis 112. Tag) die volle Finanzierung der Taggelder. Die minimale Höhe des Taggeldes ist auf 62 Franken pro Tag und die maximale Höhe auf 280 Franken pro Tag festgelegt (Stand 2012).

Es ist deshalb wichtig sich zu informieren, ob kantonale oder vertragliche Bestimmungen bestehen. Die getroffenen Lösungen müssen aber mit der gesetzlichen Leistung (14 Wochen bei 80 Prozent des Lohnes) mindestens gleichwertig sein.

Seit der Einführung des eidgenössischen Mutterschaftsurlaubs sind zudem weitere kantonale Gesetze in Kraft getreten (z.B. im Kanton VD am 1.1.2009 oder FR am 1.7.2011). Die kantonalen Regelungen können weitergehende Leistungen etwa in Bezug auf die Dauer des Mutterschaftsurlaubs oder die Höhe des Taggeldes vorsehen. Oft erweitern sie sogar das Feld der Begünstigten, indem beispielsweise auch nicht erwerbstätige Frauen anspruchsberechtigt werden. Die Kantone können auch einen Adoptionsurlaub einführen; ein solcher ist im Bundesgesetz nicht vorgesehen, ergibt sich jedoch aus einigen Gesamtarbeitsverträgen. Wenn bereits eine Mutterschaftsentschädigung des Bundes bezahlt wird, dienen die Leistungen aus den kantonalen Mutterschaftsversicherungen als Ergänzung.

2021: Endlich ein Vaterschaftsurlaub auf Bundesebene

Am 1. Januar 2021 ist auf Bundesebene ein 10-tägiger Vaterschaftsurlaub eingeführt worden, dies über eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG). Diese Änderung hat die Stimmbevölkerung am 27. September 2020 im Rahmen einer Volksabstimmung gutgeheissen.

Gemäss einiger Expert*innen wird der Tag, der für besondere Anlässe bezogen werden kann (gemäss Art. 329 des Obligationenrechts), zusätzlich zum Vaterschaftsurlaub gewährt. Diese Regelung wird durch die Tatsache gerechtfertigt, dass nicht alle frischgebackenen Väter die Bedingungen für den Bezug eines Vaterschaftsurlaubs erfüllen (vgl. das Kapitel „Vaterschaftsurlaub“).

Die Gesamtarbeitsverträge GAV sehen auch verschiedene Elternurlaube vor. Gewisse Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sehen einen grösszügigeren Vaterschaftsurlaub vor. Es lohnt sich deshalb immer, sich über seine Rechte zu erkundigen.

Recht auf Mutterschaftsurlaub

Recht auf Taggelder

Mutterschaftsentschädigung

Weitergehende Regelungen

Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs

Unvorhergesehenes bei der Geburt

Adoption