Besondere Situationen – Zivil- oder Militärdienst, Sportkurse

Obwohl in der Schweiz nur die Männer militärdienstpflichtig sind, wird der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter damit nicht verletzt. Denn die diesbezüglichen Verfassungsbestimmungen (Art. 59 BV zum Militär- und Ersatzdienst, Art. 8, al. 3 zur rechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern) sind parallele und gleichwertige Bestimmungen (siehe Bundesgerichtliche Rechtsprechung 2 A.47/2002 vom 23.05.2002 und 2010 bestätigt im Entscheid 2C.221/2009 vom 21. Januar 2010).

Das hat das Bundesgericht 1991 entschieden. Der Militärdienst steht den Frauen auf freiwilliger Basis offen. Wenn sie sich dafür eingeschrieben haben und als tauglich erklärt wurden, haben sie die gleichen Pflichten, aber auch die gleichen Rechte wie ihre männlichen Kollegen.

Grundsätze

Grundentschädigung

Anspruch auf Kinderzulagen

Betreuungskosten