Aufgabe der Erwerbstätigkeit – Unfall

Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) betrifft Personen, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern.

Wenn eine Person ihre Erwerbstätigkeit aufgibt, endet die Versicherung 30 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die betroffene Person verliert damit ihr Anrecht auf Leistungen, die ihr bei einem Unfall zustehen würden. Wenn sie ihr Arbeitspensum auf weniger als 8 Stunden pro Woche bei einem einzigen Arbeitgeber reduziert, ist sie nur noch für Berufsunfälle oder Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert.

Nachfolgend werden die Versicherungsleistungen aufgrund des UVG für erwerbstätige Personen beschrieben, die ihre Erwerbstätigkeit einstellen oder stark einschränken. Zudem wird aufgezeigt, wie der Versicherungsschutz verbessert werden kann.

Grundsätze und Leistungen

Von der Versicherung ausgenommene Personen

Abredeversicherung