Das Kind ist geboren – Mutterschaftsurlaub – Recht auf Mutterschaftsurlaub

Der Arbeitgeber ist im Rahmen von Art. 324a OR (siehe auch In Erwartung des Kindes – Abwesenheiten, Ferien – Lohnfortzahlung) lohnzahlungspflichtig für Arbeitsverhinderungen während der Schwangerschaft, während die Mutterschaftsentschädigung für die Zeit nach der Geburt von der gesetzlichen Mutterschaftsversicherung geleistet wird. Dazu kommen eventuell weitere (gesamt-) arbeitsvertragliche (Versicherungs-)Leistungen des Arbeitgebers.

Die Arbeitnehmerin kann aber Anspruch haben auf einen längeren oder besser entschädigten Mutterschaftsurlaub (z.B. volle Lohnzahlung während 16 Wochen), wenn eine solche Bestimmung in ihrem Arbeitsvertrag oder in einem Normalvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag enthalten ist, der für sie gilt, oder wenn der Kanton, in dem sie wohnhaft ist, eine gesetzliche Regelung angenommen hat, die grosszügiger ist als das eidgenössische Gesetz.
Die Gemeinwesen können für ihre Angestellten ebenfalls bessere Lösungen einführen. In den meisten Kantonen ist für Beamtinnen ein 16-wöchiger Mutterschaftsurlaub bei 100-%-iger Lohnfortzahlung vorgesehen.

Wenn eine Arbeitnehmerin die Voraussetzungen der Mutterschaftsversicherung nicht erfüllt, folgt die Lohnfortzahlung den gleichen Regeln wie bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung nach Art. 324a OR (gemäss seco-Publikation zur Mutterschaft).