Das Kind ist geboren – Mutterschaftsurlaub – Mutterschaftsentschädigung

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Entschädigung entsteht (Art. 23 EOV):

Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft. Der Anspruch endet am 98. Tag (d.h. nach 14 Wochen) nach seinem Beginn. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.

Bei längerem Spitalaufenthalt des neu geborenen Kindes von mindestens drei Wochen kann die Mutter beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt. Es ist umstritten und gerichtlich noch nicht entschieden, ob der Arbeitgeber in dieser Aufschub-Zeit lohnzahlungspflichtig bleibt gemäss Art. 324a OR.

Lohnanspruch bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen

Die Frage, ob der Lohn bei einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs aufgrund einer Hospitalisierung des Neugeborenen geschuldet ist, wurde 2008 in einem Streitfall von einem Genfer Gericht zu Gunsten einer Arbeitnehmerin entschieden, die während 2 Monaten bei ihrem Kind blieb, das nach der Geburt hospitalisiert werden musste. Das Kantonsgericht entschied, dass die Arbeitsverhinderung der Mutter während der Hospitalisierung ihres Kindes in den Geltungsbereich von Art. 324a OR fällt und dass sie damit Anspruch auf Lohnfortzahlung hat (Fall Nr. C/17092/2007-3).

Nach Art. 35a ArG darf die Mutter in unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Arbeit während acht Wochen nach der Niederkunft nicht wieder aufnehmen (siehe In Erwartung des Kindes – Kündigung – Während der Probezeit).

Es ist nicht möglich, Teile des Mutterschaftsurlaubs vor der Geburt zu beziehen.

Höhe der Entschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Dieses beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für angestellte Arbeitnehmerinnen ist der im letzten Monat vor der Niederkunft erzielte Verdienst massgebend. Bei dieser Bemessung werden Zeiten nicht berücksichtigt, in denen die Mutter aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls, einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen, an denen sie kein Verschulden trägt, gefehlt hat.

Massgebend ist grundsätzlich der im letzten Monat vor der Niederkunft erzielte Verdienst. Ein unbezahlter Urlaub vor der Niederkunft kann Auswirkungen auf den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben, da eine Anspruchsberechtigung nur dann vorliegt, wenn ein Arbeitsvertrag vorhanden ist und wenn während neun Monaten vor der Niederkunft AHV-Beiträge bezahlt wurden. Ebenso kann dies Auswirkungen auf die Höhe der Mutterschaftsleistungen haben, weil diese auf der Grundlage des Verdienstes unmittelbar vor der Niederkunft bemessen wird.

Bei unregelmässigen Einkommen wird auf die letzten drei Monate oder allenfalls auf eine längere Zeitspanne abgestellt. Bei dieser Berechnung werden solche Zeiten nicht berücksichtigt, in denen die Mutter wegen unverschuldeter Arbeitsverhinderung kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat.

Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden wie insbesondere der 13. Monatslohn, werden auf den Tag umgerechnet und zum Erwerbseinkommen hinzugezählt (Art. 5 Abs. 4 EOV).

Beispiel:
Monatslohn Fr. 4’800.—
Entschädigung: 4800:30 = Fr. 160.- x 0.8 = Fr. 128.— pro Tag
für höchstens 98 Tage = Fr. 12’544.—

Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 220.- pro Tag (SR 831.108). Dieses maximale Taggeld wird mit einem Einkommen ab Fr. 8’250.- für eine Angestellte (8250 × 0,8 × 30 = 220.-) oder mit einem Jahreseinkommen von Fr. 90’000.- für eine Selbstständigerwerbende erzielt (Fr. 90’000.- x 0.8 : 360 = 220.-).

Es ist umstritten und muss von den Gerichten entschieden werden, ob Mütter mit einem höheren Lohn 80% des Fr. 8’250.—übersteigenden Lohnes gestützt auf Art. 324b OR während der beschränkten Zeit nach Art. 324a OR vom Arbeitgeber beanspruchen können.

Zwischen Weihnachten und Neujahr

Firmen lassen ihre Angestellten vielfach jeden Tag ein paar zusätzliche Minuten arbeiten, um ihnen zwischen Weihnachten und Neujahr frei zu geben. Schwangere Arbeitnehmerinnen, deren Festtagsurlaub mit dem Mutterschaftsurlaub zusammenfällt, können eine Kompensation dieser Arbeitszeit entweder in Form von Freizeit oder Bargeld beanspruchen.