Das Kind ist geboren – Zurück am Arbeitsplatz – Stillen - Sonderschutz

Alle für die schwangeren Frauen vorgesehenen Gesundheitsschutzbestimmungen sind auch für die stillenden Frauen gültig (siehe In Erwartung des Kindes – Gesundheitsschutz – Verbotene Arbeiten).

Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat schwangeren und stillenden Frauen gegenüber gewisse Verpflichtungen (Art. 35 ArG):

Beschäftigung und Abwesenheiten

Ihnen muss ein gleichwertiger oder ungefährlicher Arbeitsplatz angeboten werden. Falls dies nicht möglich ist, haben stillende Mütter Anspruch auf eine Freistellung von ihrer Arbeit und 80 Prozent ihres Lohns (Art. 62 und Art. 64 ArGV 1).

Arbeitsbefreiung bei längerem Stillen

Während des ersten Lebensjahren des Kindes kann eine stillende Mutter eine Arbeitsbefreiung verlangen. Das Gesetz sieht für diesen Fall keine Lohnfortzahlung vor. Vorbehalten sind Ansprüche, sie sich aus dem Vertragsrecht oder aus einer sinngemässen Anwendung einer Bestimmung des öffentlichen Rechts ergeben.

Wenn die Abwesenheit der Arbeitnehmerin aus medizinischen Gründen gerechtfertigt ist, dann könnte sie als unverschuldete Arbeitsverhinderung betrachtet werden. In diesem Fall bestünde Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a OR, Vertrag und Gesamtarbeitsvertrag.

Die Stillpausen während der Arbeit sind bezahlt (Details siehe weiter unten).

Angemessene Räumlichkeiten

Eine stillende Mutter muss sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können (im Unternehmen muss ein geeigneter Ruheraum eingerichtet werden, Art. 34 ArGV 3).

Nacht- oder Schichtarbeit, hohes Arbeitstempo

Nacht- oder Schichtarbeit ist Frauen sowohl für den Zeitraum bis acht Wochen vor der Niederkunft wie auch für die ganze Stillperiode verboten,

Stillen ist Arbeitszeit – Zeit zum Stillen

Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen innerhalb oder ausserhalb des Betriebs freizugeben, da dieser Unterschied keine Bedeutung mehr hat (Art. 35 a Abs. 2 ArG). Gemäss dem zweiten Satz von Art. 35a Abs. 2 ArG ist stillenden Müttern die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. Diese Bestimmung bedeutet aus arbeitsvertraglicher Sicht, dass die Arbeitnehmerin von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung befreit wird.

Das Gesetz hält als Grundsatz fest, dass Mütter das Recht haben, ihre Kinder am Arbeitsplatz zu stillen. Der Arbeitgeber muss ihnen im ersten Lebensjahr des Kindes die dafür erforderliche Zeit gewähren. In der Praxis gehen die Arbeitsmediziner/innen davon aus, dass eine Frau ungefähr zwei Stunden pro Arbeitstag zum Stillen braucht.

Seit dem 1. Juni 2014 wird die Zeit, die eine Frau fürs Stillen während der Arbeit benötigt, in Abhängigkeit von der täglichen Arbeitszeit wie folgt entlöhnt:

Die Zeit zum Abpumpen der Milch gilt als Arbeitszeit.