In Erwartung des Kindes – Unfallversicherung

Die Unfallversicherung deckt die finanziellen Folgen, welche einer versicherten Person oder ihren Hinterbliebenen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen, Berufskrankheiten und unfallähnlichen Körperschädigungen entstehen. Im folgenden konzentrieren wir uns auf die obligatorische Unfallversicherung (Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung UVG).

Obligatorisch Versicherte – teilweise oder nicht versicherte Personen

Grundsätzlich fallen alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer/innen unter das Versicherungsobligatorium. Selbständigerwerbende müssen sich nicht obligatorisch versichern, können dies aber freiwillig tun (Art. 4 UVG).
Frauen sind nur obligatorisch nach UVG versichert, sofern sie Arbeitnehmerinnen sind. Dies gilt auch, wenn sie einer Teilzeitarbeit nachgehen.

Frauen, die nicht mehr als 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, sind durch diesen nur für Berufsunfälle versichert, wobei hier Wegunfälle eingeschlossen sind (siehe In Erwartung des Kindes – Prekäre und Sonderarbeitsverträge – Teilzeitarbeit ). Wenn eine Frau ihr Arbeitspensum massiv reduzieren oder ihre Erwerbstätigkeit ganz aufgeben will, ist daher Vorsicht geboten, weil sie dadurch teilweise oder ganz aus der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen werden könnte (UVG).

Für Nichtberufsunfälle sind sie gemäss KVG (Art. 1a Abs. 2 Bst. b KVG) versichert, das eine subsidiäre und wenig umfassende Deckung bei Unfall vorsieht. Nicht erwerbstätige Frauen sind nur auf der Grundlage des KVG versichert. Frauen, die die Bedingungen von Art. 8 der Arbeitslosenversicherung (AVIG) erfüllen, unterstehen ebenfalls den Regelungen der obligatorischen Unfallversicherung.

Prämien

Die Unfallversicherung wird über Prämien finanziert, die von den Arbeitgebern überwiesen werden. Diese Prämien enthalten einen Arbeitgeberanteil für Berufsunfälle und einen Anteil für Nichtberufsunfälle, der den Arbeitnehmenden direkt von Lohn abgezogen wird. Günstige Vereinbarungen können vorsehen, dass der Prämienanteil für Nichtberufsunfälle ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen wird.

Bei der Unfallversicherung beträgt das versicherte Lohnmaximum 126’000 Franken (Stand 2012).

Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn. Bezüglich der Renten wird hingegen der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn des Versicherten als Bemessungsgrundlage herangezogen (Art. 15 UVG).

Leistungen der Unfallversicherung

Rente bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder Tod

Kündigung

Familienfrauen und -männer und Teilzeiter/innen mit Kleinstpensen