In Erwartung des Kindes – Unfallversicherung – Leistungen der Unfallversicherung

Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sind umfassender als die Leistungen der Krankenversicherung. Sie bestehen einerseits aus Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, andererseits aus Geldleistungen.

Pflegeleistungen und Kostenvergütungen

Die versicherte Person hat Anspruch auf zweckmässige Behandlung und Pflege durch medizinisches Fachpersonal.

Die Liste der Therapeuten ist im Gegensatz zur Krankenversicherung nicht eingeschränkt. Alles, was den Gesundheitszustand des oder der Versicherten verbessern kann, kann übernommen werden. Der Unfallversicherer hat allerdings ein Einsichtsrecht in Bezug auf die gewünschte Behandlung in dem Sinne, als er unverzüglich über jede gewählte Behandlung informiert werden muss (Art. 16 UVV). Bei seinem Entscheid zur Kostenübernahme zieht er insbesondere die Qualifikationen des Therapeuten, die Kosten und die Wirkung der Behandlung in Erwägung.

Kosten für Medikamente werden wie bei der Krankenversicherung rückerstattet.

Bezahlt sind auch die Kosten eines Spitalaufenthaltes in der allgemeinen Abteilung. Anders als in der Krankenversicherung muss die UVG-versicherte Person keine Franchise und auch keine sonstigen Kostenbeteiligungen selber übernehmen. Die Versicherten können Arzt und Spital frei wählen. Die Unfallversicherung übernimmt auch die Vergütung von durch den Unfall beschädigten Sachen, welche einen körperlichen Defekt ausgleichen wie Brillen, Hörapparate, Prothesen, aber auch Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie allenfalls Leichentransport- und Bestattungskosten.

Die Kosten für notwendige medizinische Behandlungen im Ausland, die nicht in der Schweiz durchgeführt werden können, werden übernommen, jedoch höchstens der doppelte Betrag der Kosten, die bei einer Behandlung in der Schweiz entstanden wären.

Taggelder bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit

Wenn die versicherte Person nach einem Unfall ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, hat sie Anspruch auf Taggeldentschädigung.
Der Anspruch beginnt am 3. Tag nach dem Unfall und die Entschädigung wird für jeden Werktag entrichtet. Der Entwurf zur Revision des UVG, der gegenwärtig in Bearbeitung ist, sieht eine Erhöhung dieser Karenzzeit auf 30 Tage vor, wobei für den Versicherten daraus kein Nachteil entstehen darf.

Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit beträgt die Entschädigung 80 Prozent des versicherten Verdienstes (letzter Lohn umgerechnet in das Jahreseinkommen: 365 Tage). Bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit wird dieser Betrag anteilsmässig reduziert.

Der Gesetzgeber legt keine Maximaldauer für die Entrichtung von Taggeldern fest. Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des oder der Versicherten. Eine zeitliche Begrenzung der Rente, die gegenwärtig auf Lebenszeit bezahlt wird, wird im Rahmen der Revision des UVG diskutiert.

Der Verdienst ist bis zum Höchstbetrag von 126’000 Franken pro Jahr versichert. Die Entschädigung beträgt aktuell maximal 346 Franken pro Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV, Stand 2012).