Erwerbslos und schwanger – Versicherter Verdienst

Der versicherte Verdienst wird nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug berechnet (Art. 23 AVIG, Art. 37 AVIV).

Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beträgt zur Zeit 126’000 Franken pro Jahr oder 10’500 Franken pro Monat (max. UVG-Rente). Nicht versichert sind Einkommen, welche weniger als 500 Franken, bei HeimarbeiterInnen weniger als 300 Franken pro Monat betragen (Art. 23 AVIG, Art. 40 AVIV). Verdienste, die von mehreren Arbeitgebern erzielt werden, werden addiert.

Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beträgt zur Zeit 126’000 Franken pro Jahr.

Neben- und Zwischenverdienst

Nicht versichert sind Einkommen aus einem Nebenverdienst, d.h. Einkünfte, die ein normales 100-Prozent-Pensum übersteigen.

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen, das die versicherte Person in einer Periode, in der sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, aus einer Erwerbstätigkeit erzielt.

Verliert eine arbeitslose Person eine von zwei Teilzeitstellen, so berechnet sich der versicherte Verdienst aufgrund der beiden Teilzeitstellen und die fortdauernde Teilzeitstelle wird während der Arbeitslosigkeit als Zwischenverdienst berücksichtigt.

Pauschalansätze für den versicherten Verdienst

Bei Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Erziehungsperiode von Kindern unter 16 Jahren Arbeitslosenentschädigung beziehen, kann nicht auf ein vor der Arbeitslosigkeit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden. Für diese Versichertenkategorien wird der Taggeldanspruch aufgrund von Pauschalansätzen berechnet (AVIG Art. 23 Abs. 2 und AVIV Art. 41 Abs. 1).