Erwerbslos und schwanger – Vermittlungsfähigkeit

Nach ihrem Mutterschaftsurlaub kann sich eine junge Mutter grundsätzlich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung melden, wenn sie (wieder) eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte. Dabei hat sie Anspruch auf Arbeitslosentaggeld, wobei eine Wartefrist von 5 Arbeitstagen besteht (ausser wenn sie bereits vor dem Mutterschaftsurlaub arbeitslos war).

Vermittlungsfähig ist sie, wenn sie bereit (willens), in der Lage (gesundheitlich, familiär) und berechtigt (Arbeitsbewilligung) ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 AVIV).

Es ist auf jeden Fall erforderlich, dass die Kinderbetreuung sichergestellt ist, damit die Mutter als vermittlungsfähig gilt. Denn: Nicht als vermittlungsfähig gilt eine Person, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. «Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einem Versicherten bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden» (BGE 112 V 217). Betreuungsarbeit stellt daher in der Praxis oft ein Hindernis für die Vermittlungsfähigkeit von Frauen dar.