Erwerbslos und schwanger – Status "arbeitslos"

Eine Mutter, die ihre Erwerbstätigkeit während einer gewissen Zeit eingestellt hat und aus diesem Grund keine Arbeitslosenentschädigung geltend machen kann, ist berechtigt, sich bei der Arbeitslosenversicherung als stellensuchende Person anzumelden.

Als arbeitslos gilt nur, wer sich beim Arbeitsamt seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.

Teilweise Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn jemand ohne Arbeitsvertrag eine Teilzeitstelle oder mit einem Teilpensum eine weitere Teilzeitstelle oder eine Vollzeitstelle sucht (Art. 10 AVIG).

Arbeitsmarktliche Massnahmen

Im Vordergrund der 2003 grundlegend revidierten Arbeitslosenversicherung steht die rasche und nachhaltige Eingliederung Arbeitsloser in den Erwerbsprozess. Anstelle des passiven Geldbezuges sollen Massnahmen treten, die den Arbeitslosen helfen, möglichst rasch wieder ins Berufsleben zurückzufinden.

Zu diesem Zweck finanziert und fördert die Arbeitslosenversicherung verschiedene arbeitsmarktliche Massnahmen wie Beratung und Vermittlung, Auslagenersatz für Umschulung oder Weiterbildung, Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse, Kostenersatz bei der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen, besondere Taggelder bei Berufspraktika (Art. 60 bis 71d AVIG).

Diese Massnahmen können besonders interessant sein für Mütter, die nach einer Familienpause wieder ins Berufsleben einsteigen möchten:

Der Einarbeitungszuschuss deckt den Unterschied zwischen dem tatsächlich bezahlten Lohn des/der noch unerfahrenen Arbeitnehmenden und dem normalen Lohn, den diese/r nach der Einarbeitung erwarten darf. Er beträgt jedoch höchstens 60 Prozent des normalen Lohnes und wird im Laufe der Bezugsdauer sukzessive reduziert (z.B. 60% in den ersten 2 Monaten, dann 40% in den zweiten 2 Monaten und schliesslich 20% in den beiden letzten Monaten).

Gesuche

Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen 8 Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden (Art. 90a, Abs. 7 AVIV). Die Rahmenfrist verlängert sich bis zum Ende der bewilligten Ausbildung (Art. 66c).

Massnahmen der Arbeitslosenversicherung für schwangere Frauen oder Frauen im Mutterschaftsurlaub

Eine schwangere Frau muss sich an den beruflichen Massnahmen beteiligen (Kurse, Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, qualifizierende Beschäftigungsmassnahmen, Praktika usw.), die ihr Personalberater ihr vorschlägt, und dies bis zum Ende ihrer Schwangerschaft. Sie kann nur durch ein Arztzeugnis davon dispensiert werden. Hingegen darf während des Mutterschaftsurlaubs keine solche Massnahme von ihr gefordert werden.