Besondere Situationen – Belästigung am Arbeitsplatz – Mobbing

Mobbing ist eine spezielle Art der psychologischen Belästigung. Sie ist nicht auf besondere Weise geregelt, sondern stellt ebenfalls eine Verletzung von Art. 328 OR (Schutz der Persön­lichkeit) dar.

Das Gesetz definiert nicht, was unter Mobbing zu verstehen ist. Hingegen hat das Bundes­gericht die Umrisse dieses Begriffs wie folgt definiert (Urteil 2P.207/2002):

« Ein syste­mati­sches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder sogar von ihrem Arbeitsplatz entfernt wer­den soll».

Die Frage, ob das beanstandete Verhalten die juristische Definition von Mobbing erfüllt oder nicht, ist nicht entscheidend. Der Arbeitgeber verletzt seine Pflicht in jedem Fall, wenn die Persönlichkeit eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin verletzt wird. Wenn jedoch die Vorgaben erfüllt sind, die für ein Mobbing sprechen, dann kann daraus geschlossen wer­den, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt.

Gemäss der Definition durch die Rechtsprechung muss eine bestimmte Person Ziel der An­griffe sein, damit ein Mobbing vorliegt. Dieser Punkt lässt sich diskutieren, weil innerhalb eines Unternehmens auch mehrere Personen gleichzeitig gemobbt werden können.

Wenn die Verletzung anerkannt ist, kann der bzw. die betroffene Arbeitnehmer/in Schaden­er­satz verlangen, das heisst also eine finanzielle Entschädigung zur Deckung der entstande­nen Kosten (von der Krankenkasse nicht übernommene Behandlungskosten) oder des Ein­kom­­mens­­ausfalls (z.B. Lohnausfall).

Ein Mobbing-Opfer kann als Entschädigung für eine Verletzung seiner Persön­lich­keit auch eine Genug­tuung einfordern (Art. 49 OR). In der Schweiz werden solche Entschädigungen je­doch nur sehr sparsam gewährt und nur dann, wenn die Verletzung über all das hinaus­geht, was jeder zu ertragen hat.