Aufgabe der Erwerbstätigkeit – Altersvorsorge – Leistungen

Ab dem gesetzlichen Rentenalter (Frauen ab 64 und Männer ab 65 Jahre) richtet die AHV Altersrenten und gegebenenfalls Ergänzungsleistungen und/oder Hilflosenentschädigungen aus. Die Ausrichtung der Leistungen erfolgt nicht automatisch, sondern muss mit einem offiziellen Formular beantragt werden.

Berechnung der Renten

Die wichtigste Leistung der AHV ist die Altersrente. Die weiteren Renten werden als Prozentsatz der Altersrente berechnet.

Die während der Ehedauer erzielten Einkommen, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden nach dem sogenannten Splitting-System unter den Ehegatten hälftig geteilt. Dies führt bei Verheirateten zu einer Gleichstellung von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Personen.

Die Maximalrente beträgt gegenwärtig 2’320 Franken pro Monat; die Minimalrente 1’160 Franken (Stand 2012).

Begrenzte Renten bei Ehepaaren

Trotz individuellem Rentenanspruch von Verheirateten darf der eheliche Gesamtbetrag 150 Prozent der maximalen einfachen Altersrente nicht übersteigen. Derzeit liegt diese Grenze bei 3’480 Franken pro Monat (Stand 2012). Liegt der Gesamtbetrag höher, werden die beiden Einzelrenten anteilsmässig gekürzt (Art. 35 AHVG).

Kinderrente

AHV-Rentnerinnen und -rentner erhalten für Kinder, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, eine zusätzliche Kinderrente ausbezahlt. Für Kinder in Ausbildung (Schule, Lehre, Studium) wird diese Rente bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet. Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der entsprechenden Altersrente. Jeder Elternteil hat Anspruch auf eine Kinderrente; sind jedoch Vater und Mutter rentenberechtigt, werden die Kinderrenten auf 60 Prozent der maximalen Altersrente begrenzt.

Witwen- und Witwerrente

Verheirateten Personen, die den Ehepartner durch Tod verloren haben, steht eine Witwen- bzw. eine Witwerrente zu, sofern sie nicht bereits eine höhere Alters- oder Invalidenrente beziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen für verwitwete Männer und Frauen sind jedoch verschieden (Art. 23ff AHVG):

Waisenrente

Kinder, deren Vater oder Mutter verstorben ist, haben bis zum 18. Altersjahr Anspruch auf eine Waisenrente. Befindet sich die Waise in Ausbildung, wird die Waisenrente bis höchstens zu ihrem 25. Altersjahr bezahlt.

Sind beide Elternteile gestorben, erhält die Vollwaise zwei Waisenrenten. Diese Renten sind auf 60 Prozent der maximalen Altersrente begrenzt (Art. 25 AHVG).